Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Firma WIKKA Fenster + Türen Systeme GmbH
1. Allgemeines
1.1 Grundlagen des Vertrages und aller vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind in dieser Reihenfolge, die Bestellung und die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese Bedingungen finden Geltung, sofern sie nicht durch ausdrückliche, schriftliche Niederschrift beider Parteien abgeändert werden. Die nachstehenden Bedingungen finden auch dann ausschließliche Geltung, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen.
1.2 Angebote, die Annahme von Angeboten, Auftragsbestätigungen und der Verkauf jeglicher Produkte unterliegen den nachstehenden Bedingungen. Weitere Absprachen, die nicht in die Bestellung aufgenommen sind, bestehen nicht.
1.3 Zur Entgegennahme und Abgabe von verbindlichen Erklärungen sowie zur Vertretung des Auftragnehmers, sind unsere Monteure nicht berechtigt. Alle Anzeigen oder Erklärungen, welche uns gegenüber abzugeben sind und das Vertragsverhältnis betreffen, müssen nach Vertragsabschluss dem Auftragnehmer schriftlich oder per E-Mail zugehen. Die Vermittler sind zur Entgegennahme von Erklärungen nach Vertragsabschluss nicht bevollmächtigt.
2. Angebote / Vertrag
2.1 Angebote sind immer freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.2 Beschreibung und Menge entsprechen unserem Angebot. Ausführung und Umfang der Leistungen bestimmen sich stets nach Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung / Produktionsfreigabe. Vom Besteller nach Aufmaß oder Arbeitsvorbereitung gewünschte oder technisch erforderliche Änderungen in Bezug auf die Ausführung der vereinbarten Leistung oder zusätzliche Leistungen werden nur gegen eine Bearbeitungsgebühr von 85,00 EUR pro Änderungsvorgang vorgenommen.
2.3 Wird nach wirksamem Vertragsschluss festgestellt, dass die Ausführung oder Montage aus technischen Gründen in der vereinbarten Weise nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller zur Geltendmachung eines Schadens berechtigt ist.
2.4 Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist nachgeholt werde.
2.5 Verweigert der Besteller aus einem vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Anlass vor Herstellung der Ware bereits die Abnahme oder kommt er seinen Mitwirkungspflichten vor der Herstellung nicht nach (z.B. keine Gewährung eines Aufmaßtermins oder fehlende Unterzeichnung der Produktionsfreigabe), so hat er 20% der vereinbarten Brutto-Werklohnforderung als Entschädigung für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn zu zahlen. Dem Besteller steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der Auftragnehmerin bleibt es vorbehalten, auch einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen. Wenn die Herstellung der Ware bereits erfolgt ist und noch die Montageleistung oder, bei Vereinbarung einer Lieferung ohne Montage, die Lieferung aussteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2.6 Vertraglich beinhaltet sind ausschließlich übliche Einbauverhältnisse. Nicht beinhaltet sind z.B.: Maurer-, Putz-, Stemm- und Malerarbeiten.
3. Aufmaß
Die Fertigungsmaße werden am Bau oder aus dem Bauplan genommen. Ergibt sich hier, dass dass sich die Abmessungen der Elemente oder der Umfang der Leistungen gegenüber dem Vertrag ändern, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren; einer Anzeige des Auftragnehmers bedarf es nicht. Der Besteller gestattet dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen das Betreten des Grundstückes, damit alle mit dem Aufmaß und der Montage verbundenen Arbeiten dort vorgenommen werden können. Der Besteller ist verpflichtet, zur Abklärung der am Bau zu nehmenden Maße das Aufmaß gemeinsam mit dem Auftragnehmer selbst oder durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter durchzuführen.
Der Besteller ist diesbezüglich verpflichtet, einen Termin zur gemeinsamen Durchführung des Aufmaßes zu benennen. Der Aufwand für vergebliche Anfahrten und Lohnkosten, der durch schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller entsteht, ist von diesem zu ersetzen.
4. Lieferungen / Montage
4.1.1 Die Lieferung / Montage der Teile erfolgt an den vom Besteller genannten Ort. Sollten Genehmigungen örtlicher Behörden notwendig sein, sind diese ausschließlich vom Besteller und zu dessen Lasten einzuholen.
4.1.2 Wünscht der Besteller eine Rückstellung der Lieferung, ohne dass die bestellten Teile bereits gefertigt sind, ist dies bis zu zwei Monate nach dem vereinbarten Liefertermin kostenfrei möglich. Bei weiterer Rückstellung ist eine Anzahlung von 30% des Auftragswertes einschließlich der Mehrwertsteuer, berechnet von der zurückgestellten Leistung zu zahlen, die bei der späteren Abrechnung gutgeschrieben wird. Wünscht der Besteller eine Rückstellung, nachdem die bestellten Teile bereits gefertigt sind, beträgt die Anzahlung 90% der Auftragssumme einschließlich MwSt. zzgl. Lagerkosten.
4.1.3 Ist eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, so beginnt diese erst nach Eingang der vom Besteller unterzeichneten Produktionsfreigabe bei uns.
4.1.4 Angegebene Termine und Fristen für unsere Leistungen sind stets unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Verzögert sich die Lieferzeit/Fertigstellung aus einem von uns zu vertretenden Umstand, so kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen nicht Erfüllung verlangen, wenn er uns zuvor unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen gesetzt hat und die Frist fruchtlos abgelaufen ist.
4.1.5 Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären und ist nur zulässig, wenn der Besteller die Nachfrist schriftlich gesetzt hat, verbunden mit dem Hinweis, dass er die Annahme/Durchführung des Vertragsgegenstands nach Ablauf der Frist ablehne.
4.1.6 Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
4.1.7 Der Auftragnehmer ist von der Lieferpflicht frei, wenn der Vorlieferant die Produktion der bestellten Waren endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige Nichtbelieferung des Auftragnehmers auf höherer Gewalt beruht und der Auftragnehmer in den vorgenannten beiden Fällen die bestellten Waren nicht zu für ihn zumutbaren Bedingungen beschaffen kann, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Auftragnehmer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Auftragnehmer den Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige Gegenleistungen des Bestellers werden unverzüglich erstattet.
4.1.8 Wenn der Besteller sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Es erfolgt sodann eine Einlagerung auf Risiko und Kosten des Bestellers.
4.1.9 Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefer-/ Montagezeitpunkt die baulichen Voraussetzungen für eine reibungslose Montage gegeben sind. Insbesondere, dass ein Meterriss, eine Bautreppe und ein Glattstrich in den Leibungen vorhanden sind. Fensteröffnungen müssen ohne weiteres zugängig sein. Sollten diese Gegebenheiten nicht vorhanden sein, ist der Besteller verpflichtet, vergebliche Aufwendungen zu erstatten.
4.2.0 Sollte der Einbau mit normalen Hilfsmitteln (Leiter, Böcke) nicht möglich oder nicht zulässig sein, hat der Besteller auf eigene Kosten für die Stellung eines Gerüstes oder eines anderen erforderlichen Hilfsmittels zu sorgen.
4.2.1 Nicht Gegenstand des Werklieferungsvertrages sind Konstruktionsarbeiten sowie das Verkleiden von Stützen, Ecken. Beim Austausch von Fenstern sind baubedingte Fugen zwischen Rahmen und Mauerwerk mit unterschiedlicher Breite kein Mangel. Darüber hinaus gehende objektbedingte Maßnahmen sind nicht Vertragsgegenstand.
4.2.2 Im Renovierungsbereich ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten ein lot- und waagerechter Einbau ggf. nicht möglich.
5. Preise / Zahlung
5.1 Die Preise beruhen auf den derzeitigen Gestehungskosten. Sollte sich der Bezugspreis für benötigte Materialien ab dem Zeitpunkt der Produktionsfreigabe, bzw. dem Produktionsbeginn gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung nachweislich um mehr als fünf Prozent erhöht haben, ändert sich der Preis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils aus dem Angebot. Sämtliche Preise sind, sofern der Besteller kein Verbraucher ist, grundsätzlich Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Sofern Festpreise für zu lieferndes Material vereinbart sind, gelten diese sechs Monate. Die Festpreisgarantie erstreckt sich nur auf reine Materialpreise. Festpreise beziehen sich nicht auf mögliche Maßänderungen. Siehe Punkt 3.
5.3 Sämtliche Zahlungen sind am Tag der Montage (bzw. bei Lieferung ohne Montageverpflichtung bei Entgegennahme der Ware) per Überweisung (Nachweis) zu leisten.
Unsere Außendienstmitarbeiter und Monteure sind nicht Inkassobevollmächtigt.
5.4 Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Der Besteller kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet. Dies gilt nicht, wenn der Besteller Verbraucher ist.
5.5 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind. Gleiches gilt für das Recht zur Zurückbehaltung, sofern der Besteller Unternehmer ist.
5.6 Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht ausschließlich in Höhe der zweifachen Mangelbeseitigungskosten zu.
5.7 Entstehen bei uns nach Abschluss des Vertrages aufgrund objektiver Anhaltspunkte berechtigte Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen.
6. Abnahme & Gewährleistung
6.1 Sofern der Besteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist zum Abnahmeverlangen Stellung nimmt, bzw. er die Abnahme ohne Benennung von Mängeln nicht zulässt, gilt die Abnahme als durchgeführt.
6.2 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6.3 Die Verjährungsfrist beträgt für elektrische, mechanische und bewegliche Teile 24 Monate.
6.4 Der Auftraggeber hat, sofern er Unternehmer ist, offensichtliche Mängel am Werk innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin zu rügen. Andernfalls ist eine Rüge hinsichtlich dieser Mängel ausgeschlossen. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, müssen nicht offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als abgenommen und genehmigt. Ein Auftraggeber, der Verbraucher ist, muss nicht offensichtliche Mängel am Werk innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin rügen.
Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers gilt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat die Auftragnehmerin den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich auf diese vorgenannten Regelungen nicht berufen. Die durch unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Besteller, sofern sein Verhalten schuldhaft ist.
6.5 Nicht in den Gewährleistungsbereich des Auftragnehmers fallen Zuleitungen, Steuerleitungen und elektrische Anschlüsse außerhalb der Bauelemente. Ebenso Silikonfugen. Diese sind als Wartungsfugen anzusehen. Wenn im Altbau neue Fenster eingebaut, die vorhandenen Rollläden hingegen belassen werden, können an den einwandfreien Lauf der Rollläden nicht gleich strenge Qualitätsmaßstäbe angelegt werden, wie beim Einbau neuer Rollläden.
6.6 Bei Selbstmontage durch den Besteller haften wir nicht für Schäden, die auf Fehler bei der Montage zurückzuführen sind.
7. Eigentumsvorbehalt
Die vom Auftragnehmer gelieferten Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sein Eigentum. Erfolgt eine anderweitige Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder wird die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks angeordnet, hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Verkauft der Besteller die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Sachen weiter oder baut er diese, auch durch die Auftragnehmerin, in das Grundstück eines Dritten derart ein, dass sie wesentlicher Bestandteil desselben werden, so gelten die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf oder dem Einbau der Vorbehaltsware bereits jetzt als an die Auftragnehmerin abgetreten.
8. Mängelausschluss
Kleinere Beschädigungen an farbigen Kunststoffprofilen sowie kleinere Unebenheiten im Bereich der Schweißstellen gelten nicht als Mängel, weil sie als bedeutungslos anzusehen sind und den Wert oder die Tauglichkeit nicht beeinflussen. Unwesentliche, innerhalb der Toleranzgrenzen liegende Farb- und Maserabweichungen bei Holzdekoroder Kunststoffoberflächen sind zulässig. Beim Einbau von neuen Fenstern in Altbauten ergeben sich infolge des festliegenden Profilquerschnitts und unter Berücksichtigung einer erforderlichen umlaufenden Fuge Abweichungen in den lichten und äußeren Maßen gegenüber alten Fenstern. Umlaufende breite Fugen, die sich dabei zwangsläufig und insbesondere bei Außenanschlägen ergeben können, sind technisch bedingt und keine Fehler der Leistung. Die Richtlinien des Verbands Fenster+Fassade sowie Rollladen haben Gültigkeit und dienen als Grundlage.
9. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand
Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Vertragsverpflichtungen der Sitz der Auftragnehmerin.
Stand 09/22